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Pandemie-bezogene Anpassungen der Verfahrensregelung zur Habilitationsordnung

Im Rahmen der 23. Fakultätsratssitzung vom 07.06.2021 erging folgender Beschluss:
Um Pandemie-bedingten Belastungen von Habilitierenden einen angemessenen und zeitnahen Nachteilsausgleich entgegensetzen zu können, beschließt der Fakultätsrat folgende Anpassung der Verfahrensregelung zur Habilitationsordnung (als neuer Satz 2 in Abschnitt 1.8):
„Auf Antrag von Habilitierenden können abgestuft, ggf. verbunden mit Nachweis der in Stufe 2 benannten Voraussetzungen, ein bis zwei Koautorenschaften in die Wertung der Publikationsgruppe von Erst- oder Letztautorenschaften aufgenommen werden:
Stufe 1: Alle Habilitierenden können eine Publikation mit Koautorenschaft in der Publikationsgruppe von Erst- oder Letztautorenschaften anführen.
Stufe 2: Es können i.d.R. Mütter und Alleinerziehende sowie nach Einzelfallprüfung durch die Habilitationsbeauftragten auch andere Erziehende, jeweils mit minderjährigen Kindern, zwei Publikationen mit Koautorenschaft in der Publikationsgruppe von Erst- oder Letztautorenschaften anführen.“
In Satz 5 in Abschnitt 1.8 der Verfahrensregelung zur Habilitationsordnung wird als abschließender Halbsatz ergänzt:
„… erschienen sind; in dieser Publikationsgruppe können auf Antrag alle Habilitierenden eine Publikation mit Koautorenschaft anführen.“
Diese Regelung wird nach drei Jahren hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme und einer möglichen Fortschreibung evaluiert.
Abstimmung: einstimmig
Weitere Informationen zur Änderung der Verfahrensregelung zur Habilitationsordnung
Weitere Details zu dieser durch die Pandemie bedingten veränderten Umstände für die Einreichung einer Habilitation wurden in einer Sitzung von Expertinnen und Experten (Habilitationsbeauftragten, GBL Zentrale Fakultätsangelegenheiten, Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, Fakultätspersonalrat und einem Mitglied des faculty boards) am 15.07.2021 vereinbart:
Gesprächsvermerk
Unter Einbeziehung des vorab übersandten Fragenkatalogs wird folgendes vereinbart:
- Für die Stufe 1 gibt es keine Ausschlussgründe. Es sind weder Antrag noch Begründung erforderlich, die entsprechenden Habilitierenden erklären bei der Einreichung des Antrags, dass sie sie diese Regelung in Anspruch nehmen.
- Für die Stufe 2 wird vereinbart, dass die Antragstellenden eine Selbsterklärung einreichen, mit der sie ihre Inanspruchnahme begründen. Für die Selbsterklärung wird das als Anlage 1 beigefügte Formular verwendet, das auf den Internet- und Intranetseiten der Zentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und den Seiten des Habilitationsbüros veröffentlicht wird. Die Antragstellenden kreuzen auf dem Formular jeweils an, welcher Fallgruppe sie angehören (Mütter von minderjährigen Kindern oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder Antragsteller*innen, die minderjährige Kinder gemeinsam in einer Partnerschaft erziehen, in der beide berufstätig sind) und legen dies dem/der Habilitationsbeauftragten vor. Eine zusätzliche Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung wird als verbindliche Selbsterklärung angesehen und muss nicht belegt werden.
- Die vom Fakultätsrat beschlossene Regelung soll ab sofort für zunächst drei Jahre gelten. Nach drei Jahren wird die Regelung evaluiert, je nach den Ergebnissen und den dann aktuellen Rahmenbedingungen wird dem Fakultätsrat der Antrag auf Verlängerung der Regelung vorgelegt.
- Hierzu wird das Habilitationsbüro ab sofort eine fortlaufende Liste erstellen, in der vermerkt wird,
- welche*r Antragsteller*in von der Regelung keinen Gebrauch gemacht hat
- wer von der Stufe 1 Gebrauch gemacht hat und
- wer die Stufe 2 beantragt hat.
- Das Habilitationsbüro erhält diese Auskunft von dem / der zuständigen Habilitationsbeauftragten in der mail, in der mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eröffnet werden kann.
Diese Änderungen der Verfahrensregelungen zur Habilitationsordnung sind der aufmerksamen und umsichtigen Reaktion und dem Engagement für Nachwuchsförderung von Prof. Dr. Gabriel Curio als Mitglied des Fakultätsrats, Dr. Annette Simonis vom Fakultätspersonalrat, Dr. Mathias John als Leiter des Geschäftsbereichs Akademische Angelegenheiten, Heike Stein als Leiterin des Habilitationsbüros, den Habilitationsbeauftragten der Charité und allen Mitgliedern des Fakultätsrats, des faculty boards, sowie der Fakultätsleitung, zu verdanken!
der Charité Berlin
05.12.2016