
Studentische Beauftragte für die Diversitätsförderung
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Studentische Beauftragte für die Diversitätsförderung
Zu meinen Aufgaben als studentische Beauftragte gehört die Förderung und Unterstützung der Diversität der Studierenden der Charité. Dazu gehören Respekt und Akzeptanz unterschiedlicher Herkunftsgeschichten und Lebensperspektiven.
Dazu gehört auch, dass Ihr euch jederzeit an mich wenden könnt, wenn euch Diskriminierung widerfährt. Ich kann euch weiterhelfen und dabei unterstützen, die richtige Beratung zu erhalten. Besonders wichtig ist mir, euch eine Ansprechperson auf Augenhöhe zu sein, der ihr vertrauen könnt.
Zur besseren Unterstützung haben wir einen Beratungs- und Beschwerdeablauf (PDF-Datei) entwickelt, der Betroffene, Zeug*innen und Beratungspersonen bei Fällen von Diskriminierung und Belästigung unterstützt.
Du bist schwanger?
Grundsätzliches
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)). Beschäftigungsverbote nach MuSchG gelten demnach bisher nicht für das Studium. Aber auch im Studium kann es vor-kommen, dass Tätigkeiten die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden. Daher ist es wichtig, dass Sie die Dozierenden in Praktika (gesundheitsgefährdende Stoffe), bei Infektionsgefahr (Patientenkontakt, Verarbeitung von Patientenmaterialien) oder möglicher Strahlenbelastung darüber informieren, dass Sie schwanger sind oder stillen.
Generell gilt, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Fakultät oder Dozierende über Ihre Schwangerschaft zu unterrichten. Jedoch können die Verantwortlichen ihre Sorgfaltspflicht Ihnen gegenüber nur wahrnehmen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft mitteilen. Ist die Schwangerschaft nicht bekannt, handeln Sie auf eigenes Risiko.
Haus- und fachärztliche Betreuung
Besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt gesundheitliche Aspekte und prüfen Sie Ihren Impfstatus. Ihren Impfpass sollten Sie auch bereithalten, wenn es um die Abschätzung etwaiger Gefährdungspotentiale durch Lehrveranstaltungen geht.
Betriebsärztliche Beratung
Eine Beratung durch den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin ist nach Terminvereinbarung im AMZ (Tel.: 450 570 700 / E-Mail: amz-anmeldung(at)charite.de) jederzeit möglich. Fragen zu fehlenden Impfungen/zum Immunstatus können hier auf Wunsch individuell besprochen werden.
Auch zu Fragen bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen in Lehrveranstaltungen kann der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin nach Vorlage der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung des Praktikumsbereiches beraten.
Unterricht am Krankenbett
Schwangeren und stillenden Studentinnen empfehlen wir die Kursverantwortlichen über die Schwangerschaft zu informieren, da diese nur so ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen können.
Gefahrenpotential besteht insbesondere durch etwaige Infektionsrisiken oder Strahlenbelastung. Die Gefährdungen können je nach Abteilung variieren. Hier ist der jeweilige Bereichsverantwortliche einzubeziehen.
FAQ für schwangere Studierende und Studierende mit Kind
Was mache ich bei Bekanntwerden meiner Schwangerschaft?
Studentinnen aller Studiengänge der Charité können bei Bekanntwerden der Schwangerschaft diese im Referat für Studienangelegenheiten (Büro für Kurseinschreibung, Charité Campus Mitte, Hannoversche Straße 19, 10115 Berlin) bei folgenden Mitarbeiterinnen melden:
- Ines Müller, R. 3.070, Sprechzeiten: Di, Do, Fr 9.30 - 12.30 Uhr u. Di 13.30 - 16 Uhr
- Sabine Selle, R. 3.070, Sprechzeiten: Di, Do, Fr 9.30 - 12.30 Uhr u. Di 13.30 - 16 Uhr
- Anastasia Kromm, R. 3.070, Sprechzeiten: Di, Do, Fr 9.30 - 12.30 Uhr u. Di 13.30 - 16 Uhr
Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Studentinnen können nur angewendet werden, wenn die Schwangerschaft oder Stillzeit der Charité bekannt sind. Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein Beratungsgespräch zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeiten, bei dem die notwendigen Schutzmaßnahmen besprochen und dokumentiert werden. Das Arbeitsmedizinische Zentrum (AMZ) steht für die Beratung der Studentinnen zur Verfügung: amz-anmeldung(at)charite.de.
Welche Tätigkeiten sollten entsprechend nicht ausgeführt werden?
Laut dem aktuellen Mutterschutzgesetz sollten folgende Tätigkeiten von Schwangeren nicht ausgeführt werden:
- Blutabnahmen, Injektionen oder Punktionen, kein Umgang mit kontaminierten stechenden/ schneidenden Instrumenten/Werkzeugen
- Einsatz im OP, in der Schleuse und im Aufwachraum wegen der erhöhten Verletzungs-/ Infektionsgefahr bzw. wegen einer Gefährdung durch Narkosegase
- Untersuchung/Versorgung von Notfallpatienten
- Umgang mit kanzerogenen, mutagenen und reproduktionsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe, z.B. Zytostatika, bestimmte Virustatika). Patienten, die Zytostatika erhalten, sollen von schwangeren Studentinnen nicht untersucht werden.
- Untersuchung/Versorgung von infektiösen oder infektionsverdächtigen Patienten
- Einsatz in der Endoskopie
- Einsatz im MRT
- Anwesenheit bei Röntgenuntersuchungen im Kontrollbereich
- Umgang mit Patient*innen bis zu 24 Stunden nach nuklearmedizinischen Interventionen/ Umgang mit radioaktiven Substanzen
- Tätigkeit mit nicht orientierten, unruhigen und/oder aggressiven Patienten.
- Alleinige Lagerung oder Transport von Patienten in Rollstuhl, Bett oder Liege.
- Alle Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10kg Gewicht gehoben oder bewegt werden,
- Arbeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken oder beugen oder die dauerhaft hpcken bzw in gebückter Position durchgeführt werden,
- stehende Tätigkeit von mehr als 4 Stunden ab dem 5. Schwangerschaftsmonat
- Arbeiten mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird,
- Arbeiten mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,
- Arbeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen.
Dies sollte auch als Orientierung für Ihren Schutz im Studium gelten. Ferner gelten für die Punkte 3 - 5 auch die Grundsätze der Gefahrstoffverordnung (Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)) und des Infektionsschutzgesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)).
Eine Beratung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin ist nach Terminvereinbarung im AMZ (amz-anmeldung(at)charite.de)jederzeit möglich. Fragen zu fehlenden Impfungen/zum Immunstatus können auf Wunsch individuell besprochen werden. Zu Fragen bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen in Lehrveranstaltungen kann der Betriebsarzt/die Betriebsärztin nach Vorlage der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung des Praktikumsbereiches beraten.
Gibt es Angebote zur Kinderbetreuung?
KidsMobil ist ein Angebot zur flexiblen Kinderbetreuung für Beschäftigte und Studierende der Charité, das nach Bewilligung kostenlos zur Verfügung gestellt werden kann.
Darf ich an Präparierkursen teilnehmen?
Schwangere und Stillende haben keinen Zugriff zu Präpariersälen und dürfen daher weder am Präparierkurs noch an anderen dort stattfindenden Lehrveranstaltungen oder dem Selbststudium teilnehmen. Gleiches gilt für die Prüfungen in den Präpariersälen (3D-MC nach dem 3. Fachsemester, Teil zwei der Stationenprüfung nach dem 4. Fachsemester). Grund hierfür ist die aktuelle Gefährdungseinstufung von Formalin bezüglich Karzinogenität (Kategorie 1B) und Keimzellmutagenität (Kategorie 2). Es gibt jedoch Alternativprüfungen und für den Präparierkurs teilweise Alternativveranstaltungen ohne Formalinbelastung.
Worauf muss ich bei anderen Praktika achten?
Schwangere und stillende Studentinnen sollten die Praktikumsverantwortlichen über die Schwangerschaft informieren, da diese nur so ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen können. Gefahrenpotential besteht bei der Arbeit mit Gefahrstoffen (z. B. Acrylamid, verschiedene Lösungsmittel und Farbstoffe), durch etwaige Infektionsrisiken, durch Strahlenbelastung. Schwangere und stillende Mütter sollten grundsätzlich nur eigenes Untersuchungsmaterial (Urin, Blut etc.) verarbeiten und keine fremden Proben.
Die Bewertung erfolgt in konkreter Rücksprache mit den Praktikumsverantwortlichen.
Kann ich auf die Schutzfrist nach der Entbindung verzichten?
Ja. Für Studentinnen ist die Schutzfrist nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Die Charité darf dich deine Ausbildung fortsetzen lassen, wenn du dies ihr gegenüber ausdrücklich verlangst. Du kannst diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Wie und wann beantrage ich einen Nachteilsausgleich für eine Prüfung?
Nach dem Mutterschutz soll deine Gesundheit und die deines Kindes vorrangig geschützt werden. Müssen zu deinem Schutz Maßnahmen ergriffen werden, die sich nachteilig auf deine Ausbildung auswirken oder sie verzögern, soll die Charité dies (laut des Leitfadens zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / S. 47, Kapitel II – 2.5.2 Schülerinnen und Studentinnen) ausgleichen. Zu prüfende Personen, die aufgrund eines länger andauernden oder städigen Nachteils gehindert sind, gleichwertige Leistungen zu erbringen, können für eine konkrete Prüfung einen Nachteilsausgleich erhalten.
Nachteile, die gerade die durch die Prüfung zu belegende Befähigung – ebenso wie die für den angestrebten Beruf notwendigen Befähigungen – betreffen, können nicht ausgeglichen werden.
Zum Nachweis sind aktuelle, auf die jeweilige Prüfung und auch auf das Prüfungsformat bezogene fachärztliche Gutachten/Atteste einzureichen. Das Attest muss zusätzlich eine „Ausgleichsempfehlung“ erhalten. Damit ein eventuell bestehender Nachteil rechtzeitig zur Prüfung berücksichtigt werden kann, ist es unerlässlich, den Antrag so früh wie möglich, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn des ersten Prüfungszyklus, zu stellen.
Gibt es einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen im Studiengang Science in Public Health?
Du kannst noch am Tag der Prüfung oder auch noch während der Prüfung mit Vorlage des Mutterpasses von der Prüfung zurücktreten, ohne dass dies als Fehlversuch gewertet wird. Der Antrag auf Nachteilsausgleich sieht eine Erbringung von „gleichwertigen Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder mit einer verlängerten Bearbeitungszeit“ vor. Äquivalenzleistungen sind individuell mit den Lehrenden zu vereinbaren.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich nach RASP §37 muss schriftlich über das Prüfungsamt MScPH beim Prüfungsausschuss gestellt werden.
Prüfungsamt MScPH: mscph-prüfungsamt(at)charite.de
Charité – Universitätsmedizin Berlin
Referat für Studienangelegenheiten
Bestehen die Möglichkeiten eines Teilzeitstudiums oder Urlaubssemesters?
Ein Teilzeitstudium ist auch während einer Schwangerschaft zulässig. Nutze am besten frühzeitig die Beratungsangebote des Referats für Studienangelegenheiten, um Lehrveranstaltungen ggf. zu verschieben, bzw. Möglichkeiten eines Teilzeitstudiums oder Urlaubssemesters zu klären.
Wo finde ich für jede Lehrveranstaltung eine*n Ansprechpartner*in?
In der LV- und Lernziel-Plattform findest du für jede LV eine*n Ansprechpartner*in. Falls dir unklar ist, ob eine Gefährdung bestehen könnte, frag nach!
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Referat für Studienangelegenheiten
Hier findest Du Ansprechpersonen für Ausbildungsangelegenheiten und Kurseinschreibung und die studentische Hotline:
stud-hotline(at)charite.de, Tel. 450 – 576 042 (Mo - Fr 9.00 - 12.00, Mo - Do 13.00 - 16.00 Uhr).
Stabsstelle Familie und Charité
Fachschafitsinitiative Charité
AG ProMediKids
Kontakt
Studierende können mich jederzeit erreichen unter diversity-stud(at)charite.de oder über das Kontaktformular.
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